Das Oberverwaltungsgericht Münster hat am 10.06.2020 in einem Eilverfahren entschieden, dass die in der Coronaschutzverordnung des Landes geregelten Einschränkungen des Sport-, Trainings- und Wettkampfbetriebs im Breiten- und Freizeitsport derzeit voraussichtlich rechtmäßig sind. Insbesondere verstoße es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass es für den Spitzen- und Profisport Sonderregelungen gebe, betonte das OVG.
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