Montag, 12.10.2020
Beihilfe für neuen Internetanbieter in Gebieten mit bislang ungenügendem Ausbau

Ein bereits am Markt tätiger Internetanbieter kann nichts dagegen tun, dass ein anderer Anbieter durch eine bei der EU-Kommission notifizierte Beihilfe unterstützt wird, wenn es um Gebiete geht, in denen keine zuverlässige Versorgung mit einer Bandbreite von mindestens 30 Mbit/s gewährleistet ist. Dies gilt laut Verwaltungsgericht Trier umso mehr, wenn es keine verbindliche Planung des bereits am Markt tätigen Anbieters für eine ihm mögliche Erhöhung der Bandbreite gibt.

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