Donnerstag, 17.12.2020
Biberschäden nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig

Aufwendungen für die Beseitigung und Prävention (Bibersperre) von Biberschäden sind nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinn des § 33 EStG abzugsfähig. Dies hat der Bundesfinanzhof am 01.10.2020 entschieden. Vielmehr obliege es dem Naturschutzrecht, für einen Schadensausgleich und Präventionsschutz zu sorgen.

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