Mittwoch, 1.7.2020
BFH-Ladenrechtsprechung gilt auch bei Leistungserbringung über das Internet

Die sogenannte Ladenrechtsprechung des Bundesfinanzhofes, wonach derjenige, der im eigenen Laden Ware verkauft, umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich als Eigenhändler und nicht als Vermittler anzusehen ist, greift auch bei Leistungserbringungen über das Internet ein, insbesondere bei In-App-Käufen aus Spielen auf mobilen Endgeräten. Der Betreiber einer Internetseite sei insoweit vergleichbar mit einem Unternehmer, der im eigenen Laden Ware verkauft, entschied das Finanzgericht Hamburg. Die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision wurde eingelegt.

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