Die bloße Verlängerung der Betriebsdauer einer Abfalldeponie stellt keine wesentliche Änderung der Genehmigung der Anlage dar. Deswegen müsse der Betreiber der Deponie in einem solchen Fall keine neue Genehmigung beantragen, so der Gerichtshof der Europäischen Union. Die Mitgliedstaaten seien weder verpflichtet, der betroffenen Öffentlichkeit eine Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen, noch, ihr ein Recht auf Zugang zu gerichtlichen Überprüfungsverfahren zu gewährleisten.
Mehr lesenWird in einem Unternehmen nach Beginn der Umsetzung einer Stilllegung erstmals ein Betriebsrat gegründet, kann dieser nicht den Abschluss eines Sozialplans erzwingen. Das Bundesarbeitsgericht betonte, dass er nur im Vorfeld einer geplanten Betriebsänderung beteiligt werden müsse. Existiere zu diesem Zeitpunkt keine Belegschaftsvertretung, so lebe das Recht nicht wieder auf.
Mehr lesen