Einem Betriebsratsmitglied kann die Teilnahme an einer Betriebsräteversammlung nicht unter Hinweis auf eine "2G-Regelung" versagt werden, wenn es zu Beginn der Sitzung einen negativen PCR-Test vorlegt. Das hat das Arbeitsgericht Bonn entschieden. Die Teilnahme gehöre zur Ausübung des Betriebsratsmandates und diese könne nicht von der Vorlage eines Impf- oder Genesungsnachweises abhängig gemacht werden.
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