Mittwoch, 19.5.2021
Zur Anwendung des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG bei mehraktigem unterjährigen Erwerb

Die Rechtsfolge des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG in der Fassung vom 21.03.2013 tritt bereits dann ein, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Kalenderjahres eine Beteiligungshöhe von mindestens 10% erreicht wurde. Dies hat das Finanzgericht Kassel entschieden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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