Ein bereits vor dem 15.03.2022 in einem Krankenhaus beschäftigter Auszubildender hat nach einer unwirksamen Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses auch ohne Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG einen Anspruch auf Lohn aus Annahmeverzug gegen seinen Arbeitgeber. Das Arbeitsgericht Bonn hat entschieden, dass nach § 20a Abs. 1 und Abs. 2 IfSG kein gesetzliches Beschäftigungsverbot besteht, das den Anspruch des Auszubildenden auf Annahmeverzugslohn nach § 297 BGB ausschließen würde.
Mehr lesenDie Leiterin einer Seniorenresidenz darf weiterhin nicht beschäftigt werden, nachdem sie Anordnungen des Gesundheitsamtes zur Bekämpfung eines akuten Covid-19-Ausbruchs in der Einrichtung beharrlich ignoriert hat. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Eilverfahren entschieden und die Entscheidung der Vorinstanz geändert.
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