Freitag, 17.9.2021
Unzulässige Bebauungsplanung im beschleunigten Verfahren

"Andere Maßnahmen der Innenentwicklung" in einer Gemeinde müssen baurechtlich nach Ziel und Inhalt der Entwicklung der überplanten Fläche dienen. Laut Bundesverwaltungsgericht darf der zugehörige Bebauungsplan ansonsten nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Eine nur mittelbare positive Beeinflussung anderer Teile des Siedlungsbereichs genüge nicht.

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