Wer eine geführte Bergtour wegen Krankheit abbricht und allein zum Ausgangspunkt zurückgeht, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz für nicht mehr in Anspruch genommene Bergführerkosten und die Kosten für die selbst organisierte Rückreise. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor. Der Abbruch der Tour liege in einem solchen Fall nicht im Verantwortungsbereich des Bergreiseveranstalters.
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