Die Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung endet mit dem Zeitpunkt, der zum Bezug der Regelaltersrente berechtigt. Versicherte seien erst ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in den Schutzbereich der Arbeitslosenversicherung, sondern den der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen, so das Sozialgericht Frankfurt am Main. Die Formulierung "Lebensjahr" im Gesetz sei insofern nicht präzise.
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