Donnerstag, 31.3.2022
Vollstreckung eines EU-Haftbefehls: Zur beiderseitigen Strafbarkeit

Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nicht mit der Begründung ablehnen, dass ein Teil der im ausstellenden Mitgliedstaat als einheitliche Straftat verfolgten Handlungen im vollstreckenden Mitgliedstaat strafrechtlich nicht geahndet werden könne. Diese Auffassung vertritt der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof M. Athanasios Rantos in seinen Schlussanträgen.

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