Ob ein behördenintern verwendetes elektronisches Signatursystem zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr berechtigt, hängt nicht allein von der Sicherheit des Verfahrens ab. Vielmehr muss laut Bundesverwaltungsgericht der Anbieter zwingend akkreditiert sein. Daher genüge eine von der Bundeswehr verwendete Signaturkarte den Anforderungen nicht.
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