Freitag, 20.11.2020
Baumfällkosten sind auf Mieter umlagefähig

Zur "Gartenpflege" im Sinne des § 2 Nr. 10 BetrKV gehört auch das Fällen eines kranken, morschen oder abgestorbenen Baumes, entschied das Landgericht München I am 19.11.2020 und wies die Berufung eines Mieters gegen das erstinstanzliche Urteil zurück. Die Kosten seien daher im Mietverhältnis als Betriebskosten umlagefähig. Dies gelte unabhängig davon, ob eine Ersatzbepflanzung erfolge oder nicht.

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