Mittwoch, 23.12.2020
Eigentümer muss Zugang zu Teilen des Bahnhofsgebäudes in Schleswig wiederherstellen

Der Eigentümer des Bahnhofsgebäudes in Schleswig ist verpflichtet, den Wartebereich der Empfangshalle und eine angrenzende WC-Anlage für die Öffentlichkeit wieder zugänglich zu machen. Außerdem muss er die WC-Anlage in einen funktionsfähigen Zustand versetzen und eine Wegefläche innerhalb der Empfangshalle und außerhalb des Bahnhofsgebäudes an der nordwestlichen Grundstücksgrenze zwischen Bahnhofsvorplatz und Bahnsteig wieder begehbar machen. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig entschieden.

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