Mittwoch, 3.11.2021
Ausreisepflicht erst begründende Abschiebungsanordnung vor Sicherungshaft zuzustellen

Wird die Ausreisepflicht eines Asylsuchenden erst durch die Abschiebungsanordnung begründet, muss sie vor Anordnung der Sicherungshaft bekannt gegeben werden. Laut Bundesgerichtshof ist sie dann nicht nur Vollstreckungshandlung, sondern Grundlage der Ausreisepflicht. Etwaige Zustellungsmängel seien aber im Rahmen einer Akteneinsicht durch den Anwalt des Flüchtlings heilbar.

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