Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines "Alt-Infizierten", dessen Corona-Infektion mehr als sechs Monate zurückliegt, gegen die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmeV) nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde sei unzulässig. Der Mann habe nicht mehr einschlägige Benachteiligungen gerügt und den Subsidiaritätsgrundsatz nicht beachtet.
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