Da die sächsische Corona-Schutzverordnung die Reihenfolge der Corona-Schutzimpfung als "Soll"-Vorschrift vorgibt, kann in atypischen Ausnahmefällen eine andere Priorisierung geboten sein. Dies hat das Verwaltungsgericht Dresden zugunsten einer an einer selten Autoimmunkrankheit leidenden Frau entschieden, deren Infektionsrisiko aufgrund ihrer Erkrankung sowie des Kontakts mit ständig wechselndem Pflegepersonal und ihren drei Kindern erhöht war.
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