Dienstag, 29.6.2021
"Retirement Benefits" im Versorgungsausgleich

Bei der Abfindung eines ausländischen Anrechts muss es sich unter versorgungsrechtlichen Aspekten um ein unverfallbares Anrecht handeln. Laut Bundesgerichtshof kann es daran bei der Versorgungszusage einer internationalen Sozietät fehlen, wenn die Höhe der Zahlungen ohne Festlegung einer Mindestrente von der Anzahl der aktiven Partner und dem von ihnen erzielten Umsatz abhängig ist. Berücksichtigt werden könnten solche Anrechte aber bei der Frage, ob ein Ausgleich von Anwartschaften des Ehepartners unbillig sei.

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