Der Bundesgerichtshof legt dem EuGH unter anderem die Frage vor, ob das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot so auszulegen sei, dass bei Bildung einer fiktiven nachträglichen Gesamtstrafe unter Einbezug französischer Strafen das nach deutschem Recht zulässige Höchstmaß einer zeitigen "Gesamtfreiheitsstrafe" von 15 Jahren überschritten werden darf. Anlass war ein Urteil gegen einen Franzosen, der vor neunzehn Jahren in Freiburg eine Frau vergewaltigte und fast achtzehn Jahre wegen vorheriger Straftaten in Frankreich im Gefängnis saß.
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