Donnerstag, 6.8.2020
"Gesamtstrafenbildung" mit ausländischen Strafen

Der Bundesgerichtshof gibt seine Rechtsprechung zum pauschalen Härteausgleich bei gesamtstrafenfähigen ausländischen Strafurteilen auf. Die Einbeziehung einer im Ausland verhängten Strafe im Rahmen der Gesamtstrafenbildung sei aus völkerrechtlichen Gründen unzulässig. Der Nachteil, der den betroffenen Angeklagten hieraus erwachse, sei im Strafurteil konkret zu beziffern und von der Strafe abzuziehen.

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