Donnerstag, 3.12.2020
Kosten für Pflicht-Auslandssemester als Werbungskosten abziehbar

Studierende können Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Pflicht-Auslandsemesters als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen. Die inländische Hochschule, bei der der Studierende weiter eingeschrieben sei, bleibe erste Tätigkeitsstätte, entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14.05.2020. Dies gelte aber nur, wenn es sich nicht um eine Erstausbildung handele.

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