Wird nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde der angegriffene Akt zugunsten des Beschwerdeführers geändert, ist der Hintergrund des Sinneswandels für eine Auslagenerstattung nach Erledigung der Sache entscheidend. Anhand von zwei Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht gezeigt, dass eine Fehlerkorrektur der öffentlichen Gewalt für eine Erstattung spricht, nicht jedoch eine Änderung aufgrund einer Gesetzesänderung.
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