Das Verwaltungsgericht Trier hat ein Bürgerbegehren für unzulässig erachtet, das sich gegen die Einführung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen in der Ortsgemeinde Züsch richtete. Die Begründung des Begehrens auf den Unterschriftenlisten genüge nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen, so das VG.
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