Das Verbot der Verwertung von Aussagen, die unter Einsatz verbotener Mittel zustande gekommen sind, gilt absolut und auch zugunsten von Mitbeschuldigten. Eine ausnahmsweise Verwertung von Angaben über andere Beteiligte als Aufklärungshilfe hält der Bundesgerichtshof für nicht möglich. Auf Basis einer unverwertbaren Einlassung könne sich das Gericht kaum davon überzeugen, dass die Behauptungen zutreffend seien.
Mehr lesenEin Drogenkurier muss für eine Annahme von Aufklärungshilfe im Sinn von § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG die von ihm belastete Person noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens so genau bezeichnen, dass diese identifiziert und zur Festnahme ausgeschrieben werden kann. Unvollständige Täterbeschreibungen sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unzureichend. Sie könnten zu keinem Aufklärungserfolg führen.
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