Mittwoch, 19.10.2022
Keine Asbestexposition: Berufskrankheit bei Koch nicht anerkannt

Ein Tumor des Rippenfells ist bei einem Koch nur dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn zumindest ein geringfügiger beruflicher Kontakt des Versicherten mit Asbest zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Dies hat das Landessozialgericht Hessen in Darmstadt mit einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden. Die von dem Koch erhobene und von seiner Ehefrau nach seinem Tod fortgeführte Klage blieb damit erfolglos.

Mehr lesen