Das Sozialgericht Dresden sieht den Beweiswert von Quartalszeitprofilen kritisch. Allein wegen der Überschreitung der Quartalszeitfonds dürfe nicht von einer Falschabrechnung ausgegangen werden, so das Gericht im Fall der Abrechnung einer Neurologin. Denn es sei nicht erkennbar, dass die Prüfzeiten für die nervenärztlichen Grund- und Mitbetreuungspauschalen in einem transparenten Verfahren auf einer verlässlichen Datengrundlage zustande gekommen seien.
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