Treten während der Kompletterneuerung einer alten zahnärztlichen Versorgung Anzeichen für eine cranio-mandibuläre Dysfunktion (CMD) auf, muss der Behandler vor der endgültigen Eingliederung der neuen Versorgung einen CMD-Schnelltest durchführen. Unterlässt er dies, haftet der auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, entschied das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 08.04.2020 (Az.: 5 U 64/16).
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