Vertritt eine Architektin einen Grundstückseigentümer bei einem Widerspruch gegen die Baubehörde, verstößt sie gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Dem Bundesgerichtshof zufolge gibt es keine Vorschrift, die ihr das Recht verliehe, ihren Auftraggeber zu vertreten.
Mehr lesenWird eine von einem Architekten für die Eigentümer eines Grundstücks gestellte Bauvoranfrage abgelehnt, so ist der Architekt nicht berechtigt, die Grundstückseigentümer in einem anschließenden Widerspruchsverfahren zu vertreten. Dies würde vielmehr eine unerlaubte Rechtsdienstleistung darstellen, so das Oberlandesgericht Koblenz. Denn die Vertretung im Widerspruchsverfahren mache eine rechtliche Prüfung des konkreten Sachverhaltes erforderlich, die über eine rein schematische Anwendung von Rechtsnormen hinausgeht.
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