Donnerstag, 9.2.2023
Eigenattest eines verbeamteten Arztes kein Nachweis für Dienstunfähigkeit

Auch verbeamtete Ärzte müssen ihre krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit grundsätzlich durch Vorlage einer Bescheinigung eines sachverständigen Dritten ab dem vierten Fehltag auf Verlangen nachweisen. Selbstatteste sind dafür laut Bundesverwaltungsgericht nicht geeignet. Dies ergebe sich klar aus der einschlägigen Dienstvorschrift.

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Dienstag, 5.7.2022
Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit nur bei vorherigem Bezug

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht bei Arbeitsunfähigkeit nur, wenn vorher Arbeitslosengeld bezogen wurde oder zumindest ein Anspruch darauf gegeben war. Ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Zahlung einer Urlaubsabgeltung durch den letzten Arbeitgeber, besteht daher kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, stellt das Landessozialgericht Sachsen klar. Es schließt sich damit einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.02.2002 (Az.: B 1 AL 59/01 R) an.

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Mittwoch, 23.2.2022
Krankheit an tariflichem Freistellungstag führt zu Anspruch auf Nacherfüllung

Der tarifliche Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, der an die Stelle des Anspruchs auf ein tarifliches Zusatzgeld nach dem TV T-ZUG tritt, wird nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer am Freistellungstag arbeitsunfähig erkrankt ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit einem am Mittwoch ergangenen Urteil klargestellt. Der Anspruch bestehe als originärer Erfüllungsanspruch fort. Er sei grundsätzlich nicht befristet auf das Kalenderjahr.

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Dienstag, 4.5.2021
Auch mit Attest: Kein Beschäftigungsanspruch ohne Maske

Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest - nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig, wie das Landesarbeitsgericht Köln entschied. Im konkreten Fall bestand auch kein Anspruch auf Arbeit im Homeoffice.

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Dienstag, 22.12.2020
Weiterzahlung von Krankengeld trotz verspäteter Krankmeldung

Ein Versicherter, der wegen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld erhält, muss spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der zuletzt festgestellten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer ärztlich bescheinigen lassen, damit er weiterhin krankengeldberechtigt ist. Wird er an diesem Tag aus organisatorischen Gründen von der Arztpraxis auf einen späteren Termin verwiesen, so kann die gesetzliche Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld nicht mit dem Argument verweigern, die Arbeitsunfähigkeit sei nicht lückenlos festgestellt worden. Dies stellt das Landessozialgericht Hessen klar.

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