Freitag, 16.7.2021
Veröffentlichung eines Urteils unter Nennung des betroffenen Mitbewerbers

Ein hinreichender Anlass für die Veröffentlichung eines gegen einen Mitbewerber erwirkten Urteils unter seiner namentlichen Nennung kann bestehen, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Information über die ihm untersagten unlauteren Geschäftsmethoden besteht und eine Aufklärung angezeigt ist, um drohende Nachteile bei geschäftlichen Entscheidungen zu verhindern. Laut Bundesgerichtshof liegt eine wettbewerbswidrige Herabsetzung dann nicht vor.

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