Ein im Rhein-Pfalz-Kreis lebender Mann hat sich ohne Erfolg gegen die vom Kreis am 11.01.2021 verfügte nächtliche Ausgangsbeschränkung gewandt. Sein Eilantrag scheiterte bereits an der fehlenden Darlegung seiner persönlichen Betroffenheit. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße führte aus, die Allgemeinverfügung erfülle voraussichtlich die rechtlichen Vorgaben. Auch eine Interessenabwägung falle zulasten des Antragstellers aus.
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