Mittwoch, 16.3.2022
Keine Wiedereinsetzung bei Anschlussberufung

Wird die Frist zur Einlegung der Anschlussberufung versäumt, gibt es keine Wiedereinsetzung. Der Bundesgerichtshof hat erstmals entschieden, dass auch keine analoge Anwendung der Regeln über die Wiedereinsetzung in Betracht kommt. Die in § 233 ZPO aufgezählten Fristen seien abschließend.

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