Mittwoch, 4.8.2021
BAG setzt Rechtsstreit wegen anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens aus

Ein Rechtsstreit kann in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt werden, wenn entscheidungserheblich ist, wie Unionsrecht auszulegen ist, und zu dieser Frage bereits ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit einem heute bekannt gewordenen Beschluss im Streit um die Höhe tariflicher Zuschläge für in der Nacht erbrachte Arbeitsstunden klargestellt.

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