Montag, 7.9.2020
Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls – Amtsermittlungsgrundsatz

Will ein Anwalt einen Verstoß des Anwaltsgerichtshofs gegen den Amtsermittlungsgrundsatz rügen, muss er konkrete Tatsachen benennen, die für die Verletzung der Untersuchungspflicht sprechen. Ein pauschaler Vortrag, er habe Beweisanträge gestellt, denen das Gericht nicht gefolgt sei, genügt hierfür nicht. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29.07.2020 entschieden.

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