Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.05.2020 darauf hingewiesen, dass familiengerichtliche Altverfahren um Zugewinnausgleich, die vor dem 01.09.2009 eingeleitet und deren Endurteile vor dem 01.01.2020 von Oberlandesgerichten verkündet worden sind, nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden konnten. Alle Rechtsmittel waren für diese Verfahren mit der Berufung, soweit keine Revision zugelassen war, ausgeschöpft. Der BGH hob in einem Folgeverfahren das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück.
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