Im Stuttgarter "Raser-Fall" sind die Eltern der Tatopfer mit ihrem Anliegen gescheitert, den Täter wegen Mordes verurteilt zu sehen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts Stuttgart, mit der es einen Tötungsvorsatz verneint hatte, sei nicht zu beanstanden, so der Bundesgerichtshof. In dem nunmehr rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beschäftigte er sich auch erstmals mit dem neu geschaffenen Straftatbestand des "Alleinrennens" in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB.
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