Eine Sparkasse darf ihre Überweisungsträger nicht so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Unterschrift zugleich auch in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und das Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse zustimmt. Dies hat das Landgericht Dessau-Roßlau entschieden und der Sparkasse Wittenberg ein entsprechendes Vorgehen per einstweiliger Verfügung untersagt. Antragsteller war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).
Mehr lesen