Die Ablegung des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung ist mit einer Zwischenprüfung gleichzusetzen und begründet einen zusätzlichen Prämienanspruch. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem gestern veröffentlichten Urteil vom 11.03.2021 entschieden. Es stellte sich auf die Seite eines Erziehers, der bereits erfolgreich auf Zahlung einer Prämie für die bestandene Theorieprüfung nach dem ersten Ausbildungsabschnitt geklagt hatte.
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