Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen darf die Vergütung von Corona-Tests während einer Abrechnungsprüfung vorläufig einstellen. Dies, so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, sei gerechtfertigt, weil die Abrechnung erbrachter Leistungen im Abrechnungswesen von Leistungserbringern im Medizinsektor das Kern-Element zur Kontrolle und zur Qualitätssicherung darstelle.
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