Freitag, 8.7.2022
Erneute Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren

Auch das Beschwerdegericht muss den Betroffenen eines Betreuungsverfahrens grundsätzlich selbst anhören. Daran ändert sich laut Bundesgerichtshof nichts, wenn es das Verfahren ans Amtsgericht zur Nachholung der Anhörung im Abhilfeverfahren zurückgegeben hat. Eine fehlerhafte oder unterbliebene erstinstanzliche Anhörung könne dort regelmäßig weder geheilt noch nachgeholt werden.

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