Mittwoch, 16.9.2020
Abbruchkosten und Restwert nach Nutzung des abgebrochenen Objekts aufzuteilen

Abbruchkosten und Restwert eines zuvor zeitweise vollständig fremdvermieteten und zeitweise teilweise selbst genutzten Gebäudes sind sowohl nach dem räumlichen als auch nach dem zeitlichen Nutzungsumfang aufzuteilen. Dies hält das Finanzgericht Münster in einem Verfahren fest, in dem es um Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ging.

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