Dienstag, 25.5.2021
Werbung mit Testsiegeln nur mit Angabe der Fundstelle zulässig

Bewerben Unternehmen ein Produkt mit einem Testsiegel, muss für Verbraucher deutlich erkennbar angegeben sein, wo sie die Testergebnisse nachlesen können. Das gelte auch dann, wenn der auf dem Produktbild erkennbare Testsieg nicht besonders herausgestellt sei, entschied der Bundesgerichtshof. Die Pflicht zur Fundstellenangabe hänge nicht von Intensität der Bewerbung ab.

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