Ein in den Lizenzbedingungen eines Microstock-Portals enthaltener Verzicht der Urheber auf ihr Benennungsrecht stellt keine unangemessene Benachteiligung dar. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche eines Berufsfotografen mit Verweis auf das Geschäftsmodell der Portale zurückgewiesen. Durch den Verzicht werde eine große Reichweite ermöglicht, was dem Urheber zugutekomme.
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