Das Verbot des gewerbsmäßigen Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts (§ 34 Abs. 4 GewO) erfasst alle vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung wieder verschaffen kann, die über den Nutzungsersatz im Sinne von §§ 346, 347 BGB hinausgeht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Mehr lesenDie Untervermietung eines Fitnessstudios an Einzelpersonen verstößt nicht gegen die Niedersächsische Corona-Verordnung. Das mit dem herkömmlichen Betrieb eines Fitnessstudios einhergehende Infektionsrisiko werde durch ein solches Betriebskonzept gerade verhindert, entschied das Verwaltungsgericht Hannover in einem Eilverfahren.
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