Das Gericht der Europäischen Union hat die Voraussetzung der Selektivität staatlicher Beihilfen in Bezug auf eine spanische Regelung über Abschreibungen beim Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen falsch angewandt. Es hat deswegen einen Fehler begangen, als es die Entscheidungen der EU-Kommission, mit denen eine spanische Steuerregelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, für nichtig erklärt hat. Dies stellt der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 21.12.2016 klar (Az.: C-20/15 P). Das EuG muss nun noch einmal über die Selektivität der Beihilfen entscheiden.
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