Dienstag, 13.8.2019
BFH: Nachhaftung des Schuldners für vom Insolvenzverwalter nicht erfüllte Masseverbindlichkeiten

InsO §§ 53, 55 I Nr. 2, 301 I; AO §§ 34 I, III, 85 S. 1, 122 I 1, 124 I S. 1; EStG §§ 2 I S. 1 Nr. 6, 11 I 1, 21 I 1 Nr. 1

1. Der Insolvenzschuldner erzielt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Insolvenzverwalter die vom Schuldner als Vermieter begründeten Mietverträge erfüllt.

2. Wird die Einkommensteuer erstmals nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens festgesetzt, ist der Steuerbescheid dem vormaligen Insolvenzschuldner als Inhaltsadressat bekannt zu geben; eine Bekanntgabe an den vormaligen Insolvenzverwalter kommt nicht mehr in Betracht. (Leitsätze des Gerichts

BFH, Urteil vom 02.04.2019 - IX R 21/17 (FG Niedersachsen), BeckRS 2019, 14803

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Mittwoch, 24.7.2019
BGH: Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bei der Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 Satz 1 GmbHG

GG Art. 3; GmbHG § 64

Bei Feststellung der Zahlungsunfähigkeit als Voraussetzung der Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 Satz 1 GmbHG ist dem substantiierten Vortrag des Geschäftsführers, wonach gegen die Gesellschaft gerichtete Forderungen noch nicht fällig gewesen seien, nachzugehen. (Leitsatz des Verfassers)

BGH, Urteil vom 21.05.2019 - II ZR 337/17 (OLG Frankfurt a. M.), BeckRS 2019, 12184

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Montag, 15.7.2019
FG Münster: Keine Erstattung von Vorsteuerüberhängen aus vorinsolvenzrechtlicher Zeit an den Insolvenzverwalter
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung unter Bestellung eines sogenannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters begründete Vorsteuererstattungsansprüche dem vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil und nicht der Insolvenzmasse zuzuordnen sind. Dies hat laut Gericht zur Folge, dass keine Erstattung an den Insolvenzverwalter erfolgt (Urteil vom 12.06.2019, Az.: 5 K 166/19 U, BeckRS 2019, 14303). Mehr lesen
BGH: Verletzung der Amtspflichten durch einen Notar

BNotO § 14 II; BeurkG § 4

Zur disziplinarischen Ahndung der Mitwirkung an sogenannten Firmenbestattungen. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, Beschluss vom 08.04.2019 - Not 19/17 (KG Berlin), BeckRS 2019, 10843

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Donnerstag, 4.7.2019
BVerwG befragt EuGH zu Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des Art. 23 Abs. 1 Buchst. j und e der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vorgelegt. Konkret geht es um den Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden über Insolvenzschuldner (Beschluss vom 04.07.2019, Az.: 7 C 31.17).

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Mittwoch, 26.6.2019
BGH: «Rückzahlung der Rückzahlung» eines Gesellschafterdarlehens

InsO §§ 129 I, 135 I 2

Die in der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens liegende Gläubigerbenachteiligung wird nicht beseitigt, indem der Gesellschafter die empfangenen Darlehensmittel zwecks Erfüllung einer von ihm übernommenen Kommanditeinlagepflicht an die Muttergesellschaft der Schuldnerin weiterleitet, welche der Schuldnerin anschließend Gelder in gleicher Höhe auf der Grundlage einer von ihr übernommenen Verlustdeckungspflicht zur Verfügung stellt. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, Urteil vom 02.05.2019 - IX ZR 67/18 (OLG München), BeckRS 2019, 9842

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P&R-Milliardenbetrug: Die meisten Gläubiger stimmen Vergleich zu

Im Milliardenbetrugsskandal bei der insolventen Containerfirma P&R hat die große Mehrheit der 54.000 Gläubiger den Vergleichsvorschlag der Insolvenzverwaltung angenommen. Über 95% hätten zugestimmt, erklärte die Kanzlei von Insolvenzverwalter Michael Jaffé am 25.06.2016. "Es gehen täglich noch unterzeichnete Vergleichsvorschläge ein, sodass die Zustimmungsquote in den nächsten Wochen noch weiter ansteigen wird."

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Freitag, 7.6.2019
BGH: Rücknahme einer Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

InsO §§ 38, 45, 55 I, 174, 181; BGB §§ 204 I Nr. 10, 546 I

1. Die Rücknahme einer Forderungsanmeldung ist im Insolvenzverfahren jedenfalls bis zur Feststellung der angemeldeten Forderung möglich. Sie ist nach Durchführung des Prüftermins gegenüber dem Insolvenzgericht zu erklären.

2. Die nach Durchführung des Prüftermins an den Insolvenzverwalter andressierte Rücknahme der Anmeldung einer nicht zur Tabelle festgestellten Forderung wird wirksam, wenn die Rücknahmeerklärung nach Weiterleitung durch den Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht eingeht. (Leitsätze des Gerichts).

BGH, Urteil vom 11.04.2019 - IX ZR 79/18 (OLG Brandenburg), BeckRS 2019, 8687

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Dienstag, 4.6.2019
BAG: Keine Beschäftigungsgarantie für Menschen mit Schwerbehinderung

InsO §§ 113, 125; SGB IX §§ 81 IV aF, 164 IV nF; RL 2000/78/EG Art. 5

Schwerbehinderte Arbeitnehmer können nach § 164 IV SGB IX bis zur Grenze der Zumutbarkeit die Durchführung des Arbeitsverhältnisses entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation verlangen. Dies gibt schwerbehinderten Arbeitnehmern jedoch keine Beschäftigungsgarantie, wenn der bisherige Arbeitsplatz durch eine Organisationsänderung des Arbeitgebers entfällt.

BAG, Urteil vom 16.05.2019 - 6 AZR 329/18 (LAG Hamm)

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Freitag, 24.5.2019
BFH: Einkommensteuer auf nach Insolvenzeröffnung vereinnahmte Beträge als Masseverbindlichkeit

InsO §§ 38, 55 I Nr. 1, 129 ff.; EStG §§ 4 III, 11 I 1

1. Die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und (sonstigen) Masseverbindlichkeiten richtet sich ausschließlich nach dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung. Eine Steuerforderung ist insolvenzrechtlich in dem Zeitpunkt begründet, zu dem der Besteuerungstatbestand vollständig verwirklicht ist.

2. Wann eine Einkommensteuerforderung begründet ist, kann auch von der Art der Gewinnermittlung abhängen. Im Fall der Einnahmen-Überschussrechnung ist dies nach dem Zuflussprinzip erst mit tatsächlicher Vereinnahmung der Fall (vgl. BFH, Urt. v. 9.12.2014, X R 12/12, BeckRS 2016, 95165). (Leitsätze des Gerichts)

BFH, Beschluss vom 31.10.2018 - III B 77/18 (FG Sachsen), BeckRS 2018, 32579

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Mittwoch, 15.5.2019
OLG Frankfurt a. M.: Feststellung zur Insolvenztabelle als Abnahme der Werkleistung

BGB §§ 631, 648a, 768; InsO § 178 III

1. Der Vertrag über die Planung, die Anfertigung und den Einbau einer Haustreppenanlage aus Stahl und Holz ist als Werkvertrag einzuordnen.

2. Der Bürge, der die Zahlungsvoraussetzungen des § 648a Abs. 2 S. 2 BGB sinngemäß in der Bürgschaftsurkunde wiedergibt, verzichtet damit nicht auf Einwendungen.

3. In der vorbehaltlosen, uneingeschränkten Feststellung einer Werklohnforderung zur Insolvenztabelle kommt auch die Abnahme der Werkleistung zum Ausdruck. (Leitsätze des Gerichts)

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.02.2019 - 29 U 81/18 (LG Wiesbaden), BeckRS 2019, 6418

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Dienstag, 7.5.2019
OLG Frankfurt am Main: Restrukturierungsberaterin der Solon SE haftet nicht wegen Insolvenzverschleppung

Beauftragt ein Unternehmen eine Restrukturierungsberaterin mit konkret umschriebenen und abschließend zu verstehenden Leistungspflichten unter Ausschluss einer Beratung in steuerlichen und rechtlichen Angelegenheiten, schuldet diese Beraterin darüber hinaus nicht auch die Beratung über eine etwaige Insolvenzantragspflicht. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 29.03.2019 entschieden und eine Klage des Insolvenzverwalters der Solon SE auf Schadenersatz wegen Insolvenzverschleppung zurückgewiesen (Az.: 8 U 218/17).

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Dienstag, 30.4.2019
BGH: Unzulässigkeit eines einfachen Anderkontos als Massekonto und Haftung der Bank für insolvenzzweckwidrige Verfügungen des Insolvenzverwalters vom Massekonto

InsO §§ 149,76, 80 I; BGB § 280 I

1. Bei objektiv insolvenzzweckwidrigen Verfügungen des Insolvenzverwalters über ein Massekonto kann der Bank eine Warnpflicht gegenüber dem Insolvenzgericht oder dem Gläubigerausschuss obliegen, deren Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen kann.

2. Die Bestimmung einer Hinterlegungsstelle erfordert einen förmlichen Beschluss der Gläubigerversammlung.

3. Die Führung eines Anderkontos als Insolvenzkonto, das nicht die Masse selbst als materiell berechtigt ausweist ist unzulässig und pflichtwidrig. (Leitsätze des Verfassers)

BGH, Urteil vom 07.02.2019 - IX ZR 47/18 (OLG Stuttgart), BeckRS 2019, 4498

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Donnerstag, 25.4.2019
BGH weist Revisionen im Strafprozess gegen Schlecker-Kinder zurück

Die landgerichtliche Verurteilung der beiden Kinder des Gründers der insolventen Drogeriemarktkette Schlecker wegen Untreue in Tateinheit mit vorsätzlichem Bankrott, vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und Beihilfe zu zwölf beziehungsweise zwei Bankrottstraftaten ihres Vaters ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14.03.2019 die Revisionen der beiden Angeklagten weitgehend zurückgewiesen. Die Angeklagten müssen nun jeweils für zwei Jahre und sieben Monate ins Gefängnis (Az.: 1 StR 259/18).

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Dienstag, 16.4.2019
BGH: Aufrechnungsmöglichkeiten mit einem Erstattungsanspruch

InsO § 143 I, II; BGB §§ 99, 100, 102

Der Anfechtungsgegner kann mit seinem Anspruch auf Erstattung von Fruchtgewinnungskosten nur gegenüber dem Anspruch der Masse auf Herausgabe der vereinnahmten Mieten oder auf Wertersatz für diese Früchte aufrechnen, nicht aber gegenüber dem Wertersatzanspruch der Masse wegen einer unmöglich gewordenen Herausgabe der Immobilie. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, Urteil vom 24.01.2019 - IX ZR 121/16 (OLG Hamburg), BeckRS 2019, 3519

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Mittwoch, 3.4.2019
BGH: Massezugehörigkeit der Honorarforderungen eines Zahnarztes bei Freigabe der selbständigen Tätigkeit

InsO §§ 35 I, II, 115, 116; BGB 675f II; GOZ § 10; SGB V § 85 IV

1. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) stellt einen Geschäftsbesorgungsvertrag dar, der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt.

2. Die Freigabe von Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit erfasst Forderungen, die vor Wirksamkeit der Freigabeerklärung entstanden sind, auch dann nicht, wenn sie auf die bisherige selbständige Tätigkeit des Schuldners zurückgehen.

3. Eine Honorarforderung eines Zahnarztes gegen einen Privatpatienten gehört zum Vermögen des Schuldners, sobald die Leistung erbracht ist und ein Gebührentatbestand erfüllt ist.

4. Eine Honorarforderung eines Vertragszahnarztes gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung gehört mit Abschluss des Quartals, in dem der Vertragszahnarzt vertragszahnärztliche Leistungen erbracht hat, und der Vorlage der entsprechenden Abrechnung bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zum Vermögen des Schuldners. Für die Zuordnung von Abschlagszahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung kommt es auf den Zeitpunkt ihrer Zahlung an (Anschluss an BSGE 118, 30, Rn. 34; teilweise Aufgabe von BGHZ 167, 363 Nr. 7). (Leitsätze des Gerichts)

BGH, Urteil vom 21.02.2019 - IX ZR 246/17 (OLG Koblenz), BeckRS 2019, 3046

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Dienstag, 2.4.2019
LG Frankfurt am Main: Neckermann-Insolvenzverwalter erhält vermutlich keinen Schadensersatz von Unternehmensführung

Im Prozess um die Neckermann-Pleite im Jahr 2012 hat der Insolvenzverwalter einen deutlichen Dämpfer erhalten. Das Landgericht Frankfurt am Main hat bei der Prozesseröffnung am 02.04.2019 klar erkennen lassen, dass es die Klage auf 19,8 Millionen Euro Schadenersatz gegen die ehemalige Geschäftsführung mangels damaliger Absehbarkeit der Pleite nicht für erfolgversprechend hält und deshalb einen Vergleich angeregt (Az.: 2-21 O 182/17).

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Freitag, 15.3.2019
Rechtsausschuss: Fluggäste sollen besser vor Airline-Insolvenz geschützt werden

Der Schutz von Reisenden vor Insolvenzen von Fluggesellschaften ist stark verbesserungswürdig. Diese Meinung vertraten die Sachverständigen aus den Bereichen Verbraucherschutz und Tourismus in einer gut zweistündigen öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am 13.03.2019 im Bundestag. Wie der Pressedienst des Bundestags berichtete, gab es allerdings unterschiedliche Ansichten über dafür geeignete Maßnahmen. Widerstand gegen eine weitergehende Insolvenzabsicherung von Luftfahrtunternehmen kam vor allem von der Luftverkehrswirtschaft.

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BGH: Ersatzaussonderungsbefugnis gegenüber vorläufigem Insolvenzverwalter

InsO §§ 48, 21 II 1 Nr. 5

1. Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt und Einziehungsbefugnis der Forderungen bestellt, verliert der Schuldner hinsichtlich seiner zur Sicherung von eigenen Verbindlichkeiten global abgetretenen Forderungen und hinsichtlich des unter Eigentumsvorbehalt erworbenen und durch Raumsicherungsübereignung übertragenen Warenbestands die ihm in der Sicherungsvereinbarung und dem Kaufvertrag eingeräumte Befugnis, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die sicherungsübereigneten und unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Waren weiter zu veräußern, nicht ohne Weiteres.

2. Die Einziehung sicherungsabgetretener Forderungen und die Veräußerung sicherungsübertragener oder unter Eigentumsvorbehalt erworbener Ware ist unberechtigt, wenn die Sicherungsrechte der Sicherungsnehmer sich nicht auf die Ansprüche auf die Gegenleistung und die eingezogenen Geldbeträge oder das eingenommene Entgelt erstrecken, etwa dadurch, dass der vorläufige Insolvenzverwalter die zur Sicherung abgetretenen Forderungen und die Entgelte aus der Weiterveräußerung schuldnerfremder Gegenstände auf einem zugunsten der Sicherungsnehmer eingerichteten offenen Treuhandkonto einzieht.

3. Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen des Ersatzaussonderungs- und Ersatzabsonderungsrechts ist derjenige, der sich darauf beruft. Dazu zählt auch das Merkmal des durchgehend unterscheidbaren Vorhandenseins der Gegenleistung in der Masse. Den Insolvenzverwalter trifft grundsätzlich hinsichtlich des Vorhandenseins des Gegenstands in der Masse eine sekundäre Darlegungslast. Dem steht nicht entgegen, dass dem Aus- und Absonderungsberechtigten gegen den Insolvenzverwalter ein gesondert durchsetzbarer Auskunftsanspruch zusteht.

4. Soweit der Insolvenzverwalter den Auskunftsberechtigten auf die Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere des Schuldners verweisen darf, kann er ebenfalls in Erfüllung der sekundären Darlegungslast den Aus- und Absonderungsberechtigten auf die Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere verweisen.

5. Der vorläufige Insolvenzverwalter kann nicht ermächtigt werden, durch Raumsicherungsvertrag übertragenes Eigentum und Vorbehaltseigentum nach Widerruf der Veräußerungsermächtigung durch die Berechtigten gegen deren Willen zu veräußern. (von der Verfasserin bearbeitete Leitsätze des Gerichts)

BGH, Urteil vom 24.01.2019 - IX ZR 110/17, BeckRS 2019, 2414

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Donnerstag, 14.3.2019
BAG: Anspruch auf Abfindung als Masseverbindlichkeit

Macht erst der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG rechtshängig und löst das Gericht das Arbeitsverhältnis daraufhin auf, ist der Anspruch auf Abfindung nach § 10 KSchG eine Masseverbindlichkeit, die nach § 53 InsO vorweg zu berichtigen, also wie geschuldet in voller Höhe zu erfüllen ist. Das gilt laut Bundesarbeitsgericht auch dann, wenn die der Auflösung zugrunde liegende Kündigung noch vom späteren Insolvenzschuldner erklärt worden ist (Urteil vom 14.03.2019, Az.: 6 AZR 4/18).

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