Keine Sondernutzung des Gehwegs für Kraftfahrzeug-Ladekabel

Die Klage eines Autobesitzers auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Kabelleitung über den Gehweg bleibt vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erfolglos. Der Mann wollte damit seine Kraftfahrzeuge, ein Plug-In-Hybridfahrzeug und ein Elektrofahrzeug, unmittelbar vor seinem Grundstück im öffentlichen Straßenraum aufladen. Wie das VG am Donnerstag erläuterte, würden öffentliche Sicherheitsbelange überwiegen.

Abdeckung mit Kabelbrücken geplant

Der Kläger hatte bei der Stadt Oberursel die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis für zwei über den Gehweg laufende Kabelleitungen beantragt. Für den drei bis sechs Stunden andauernden Ladevorgang sollten Kabelbrücken mit einer Höhe von maximal 4,3 Zentimetern die am Boden liegenden Elektroleitungen abdecken und somit eine gefahrlose Überquerung ermöglichen. Dies lehnte die Stadt Oberursel unter Hinweis darauf ab, dass durch die entstehenden Stolperfallen der störungsfreie Gemeingebrauch für die Fußgänger nicht mehr gewährleistet sei. Nach Ansicht des Klägers stellen die mit gelb-schwarzen Warnmarkierungen versehenen Kabelbrücken keine Gefahr für den Fußgängerverkehr dar. In Oberursel sei zudem keine hinreichende Anzahl von Ladesäulen vorhanden, um seine beiden Kraftfahrzeuge jederzeit aufladen zu können. Aspekte des Klimaschutzes und der angestrebten Mobilitätswende würden überhaupt nicht berücksichtigt.

Beibehaltung barrierefreien Gehwegs wichtiger als Belange des Klägers

Das VG Frankfurt am Main hat jetzt die Klage abgewiesen, weil es keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung hatte. Grundlage für eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis sei § 16 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes. Die Vorschrift räume der beklagten Kommune ein Ermessen ein, dessen gesetzliche Grenzen hier eingehalten worden seien. Insbesondere habe sich die Stadt Oberursel, wie in der Rechtsprechung gefordert, allein an straßenbezogenen Gesichtspunkten orientiert und damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie des einwandfreien Straßenzustandes in ihre Ermessenserwägung einbezogen. Mit der Verlegung einer Kabelbrücke auf dem Gehweg werde insbesondere für Personen mit Gehbehinderungen, die beispielsweise auf die Benutzung eines Rollstuhls oder Rollators angewiesen sind, die Barrierefreiheit eingeschränkt und Stolperfallen eingebaut. Diese öffentlichen Belange seien höher zu bewerten als das private Interesse des Klägers, seine Elektrofahrzeuge unmittelbar in der Nähe des Hauses aufladen zu können.

Staatsschutzziel Klimaschutz begründet keine subjektiven Rechte

Auch das Staatsschutzziel des Klimaschutzes fordere keine andere Entscheidung. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen vom 24.03.2021 lege dar, dass Art. 20 a des Grundgesetzes keine subjektiven Rechte einzelner begründe. Aspekte des Klimaschutzes zählten nicht zu den Gesichtspunkten, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu berücksichtigen seien. Am Rande erwähnte das Gericht schließlich noch, dass die Mobilität des Klägers nicht unangemessen eingeschränkt werde, weil er über zwei Fahrzeuge verfüge und daher die Möglichkeit bestünde, die Fahrzeuge nacheinander an einer Ladestation aufladen zu lassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

VG Frankfurt a. M. - 12 K 540/21.F

Redaktion beck-aktuell, 25. Februar 2022.