AfD Sachsen darf als gesichert rechtsextrem eingestuft werden

Die sächsische AfD bleibt weiterhin als gesichert rechtsextrem eingestuft. Das VG Dresden kommt im Eilverfahren zu dem Ergebnis, dass die Bewertung durch den sächsischen Verfassungsschutz richtig ist. 

Nachdem das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und das sächsische Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) den "Flügel" in der AfD im März 2020 als erwiesen rechtsextremistische Bestrebung eingestuft hatten, hat das LfV den sächsischen Landesverband der AfD zunächst als Prüffall und seit Januar 2021 als rechtsextremistischen Verdachtsfall eingestuft. Im April 2023 gab das LfV bekannt, dass es den JA-Landesverband Sachsen (JA Sachsen = Junge Alternative für Deutschland, die Jugendorganisation der Partei) als erwiesene rechtsextremistische Bestrebung einstufe. Schließlich teilte das LfV mit Medieninformation vom 8. Dezember 2023 mit, dass der sächsische Landesverband der AfD als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft werde. Dem liege ein 134-seitiges Gutachten zugrunde, das nach einem mehrjährigen juristischen Prüfprozess erstellt worden sei. 

Der sächsische AfD-Landesverband hatte im Januar 2024 einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz gegen diese Einstufung gestellt und gefordert, dass das LfV die Bewertung unterlässt und das Gutachten veröffentlicht.

VG sieht Bestrebungen Migranten zu diskriminieren

Das VG Dresden lehnte den Eilantrag ab (Beschluss vom 15.07.2024 - 6 L 20/24). Für das VG lagen hinreichende tatsächliche Anhaltpunkte dafür vor, dass die AfD-Sachsen Bestrebungen verfolgt, die gegen die Menschenwürde bestimmter Personengruppen sowie gegen das Demokratieprinzip gerichtet sind.

Aufgrund zahlreicher öffentlicher Aussagen von führenden Mitgliedern des Landesverbandes, aber auch von Basis-Mitgliedern, bestehe der begründete Verdacht, dass die AfD-Sachsen maßgeblich und überwiegend das Ziel verfolge, "deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen". Dies stelle eine mit dem GG unvereinbare Diskriminierung dar, die mit Art. 1 GG nicht vereinbar sei.

Gegenüber Asylsuchenden vertrete der sächsische Landesverband Haltungen, die darauf abzielten, diese auszugrenzen, verächtlich zu stellen und weitestgehend rechtlos zu machen. Äußerungen wie die Betonung eines "ethnisch-kulturellen Volksbegriffs" seien Ausdruck politischer Ziele, die die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen sowie die Garantie der Menschenwürde für alle Menschen in Frage stellen, so das Gericht.

Wer ist für die AfD-Sachsen ein vollwertiger Deutscher?

Grundlage für diese Einschätzung sind laut VG Dresden eine Vielzahl von Äußerungen "gegen ausländische Menschen und deutsche Staatsangehörige mit ausländischen Wurzeln". In diesen Aussagen grenzten Mitglieder der AfD-Sachsen diese Menschen auch bei deren Integration in die deutsche Mehrheitsgesellschaft systematisch aus und stellten die vollwertige Zugehörigkeit zum deutschen Volk – bei vollwertiger Staatsbürgerschaft – in Frage.

Es bestünden auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Landesverband die Menschenwürde von Muslimen missachte. Dafür spreche, dass der sächsische Landesverband und seine führenden Mitglieder mit Rechtsextremisten und mit als verfassungsfeindlich eingestuften Organisationen zusammenarbeiteten. Auch habe sich der Landesverband antisemitisch geäußert und die freiheitlich demokratische Grundordnung und den darauf gegründeten Rechtsstaat herabgewürdigt und das Demokratieprinzip infrage gestellt, so das Gericht.

Der sächsische Landesverband der AfD kann gegen den Beschluss binnen zwei Wochen Beschwerde zum OVG Bautzen einlegen.

VG Dresden, Urteil vom 22.05.2024 - 6 K 620/20

Redaktion beck-aktuell, js, 16. Juli 2024.