Behörde darf Chinesische Muntjaks aus Jagdbezirk beseitigen

Die Eigentümerin eines Eigenjagdbezirkes im nördlichen Kreis Rendsburg-Eckernförde muss behördliche Maßnahmen zur Beseitigung des Chinesischen Muntjaks auf ihren Flächen dulden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein in Schleswig entschieden und damit in zweiter Instanz eine Anordnung des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUR) bestätigt.

Sofortiges Handeln wegen Gefahr im Verzug geboten

Die Duldungsanordnung sei auch unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie verhältnismäßig, so das OVG. Die Antragstellerin selbst sei nicht jagdausübungsberechtigt. In den anliegenden Jagdbezirken habe das LLUR gegenüber der Jägerschaft angeordnet, die Muntjaks mit dem Ziel der Bestandserschöpfung durch Abschuss "aus der Natur zu entnehmen". Der Versuch, den Bestand auch auf den Flächen der Antragstellerin durch die Jägerschaft beseitigen zu lassen, habe allerdings nicht zum Erfolg geführt. Das vorgesehene Einvernehmen des Jagdausübungsberechtigten sei bei unionskonformer Gesetzesauslegung entbehrlich, wenn ein sofortiges Handeln – wie hier – zur Vermeidung der Ausbreitung lebensfähiger Populationen geboten sei (Gefahr in Verzug).

Naturschutzbehörden müssen Ausbreitung verhindern

Bei dem Chinesischen Muntjak handelt es sich um ein hirschartiges Tier mit einer Schulterhöhe von circa 50 Zentimetern. Er gilt nach EU-Recht als invasive und gebietsfremde Art. Im Kreisgebiet war er erstmals im März 2020 gesichtet worden. Die Naturschutzbehörden sind gesetzlich verpflichtet, seine Etablierung und Ausbreitung zu verhindern.

Redaktion beck-aktuell, 20. September 2021.